Privilegien, reichsständische
etablierte Rechte von Reichsständen, die auf der Ebene des Reichstages etwa den Beschluss von Reichsgesetzen, Reichssteuern oder Reichskriegen umfassten, während zu den kurfürstlichen Privilegien etwa die Kaiserwahl oder auch das Abhalten eigener Versammlungen (Kurfürstentage) gehörte.
Reichsdeputationshauptschluss
ein 1803 von Kaiser und Reichstag gebilligtes Gesetz, welches scheinbar die Entschädigungen nach den Gebietsverlusten deutscher Staaten an Frankreich regeln sollte, durch die Abschaffung von geistlichen Staaten (Säkularisation) und fast allen Reichsstädten jedoch zu einer grundlegenden Umstrukturierung des Heiligen Römischen Reiches führte.
Reichstag
Versammlung der Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches, die vom König in eine Reichsstadt ausgeschrieben wurde, bevor aus dem Reichstag ein dauerhaft in Regensburg tagendes Gremium wurde. Im Unterschied zu den mittelalterlichen Hoftagen etablierte sich ein festes Verfahren der Diskussion und Entscheidungsfindung. Sitz und Stimme im Reichstag entwickelten sich zu einem Recht der betreffenden Reichsstände, über […]
Prälat
geistlicher Würdenträger, dem im Heiligen Römischen Reich mit seinen geistlichen Territorien (Abteien, Bistümer, Fürstbistümer) oft auch weltliche Herrschaftsrechte zustanden.
Reichsunmittelbarkeit
rechtliche Stellung eines Territoriums bzw. einer Reichsstadt gegenüber dem Reich, die eine direkte Beziehung zum Kaiser ohne Zwischengewalten beschreibt, meist verbunden mit Sitz und Stimme im Reichstag (nicht bei Reichsbauern oder Reichsrittern).
Komitialgesandtschaft
reichsständische Gesandte auf dem Immerwährenden Reichstag in Regensburg. Die Komitialgesandten waren mit einer Vollmacht des sie entsendenden Reichsstadt ausgestattet, die ihnen erlaubte, diesen in Regensburg zu vertreten und auf dem Reichstag Beschlüsse zu fassen.
Reichsfürst
weltlicher oder geistlicher Inhaber eines unmittelbaren Reichslehens. Die weltlichen Reichsfürsten waren Herzöge bzw. Fürsten mit herzoggleicher Herrschaft. Geistliche Reichsfürsten waren die Erzbischöfe sowie gefürstete Bischöfe und Äbte und Äbtissinnen. Auf der Fürstenbank des Reichstages saßen aber auch Herrschaftsträger ohne Fürstenrang, weil der Reichsfürstenstand keinen Fürstenrang voraussetzte.
Hochstift
Hochstift bezeichnet den weltlichen Herrschaftsbereich eines Bischofs in seiner Funktion als Reichsfürst, der nicht deckungsgleich mit dem Gebiet seiner Diözese sein muss.