Reichsstadt

Reichsstädte verwalteten sich selbst und hatten die niedere und hohe Gerichtsbarkeit inne. Sie leisteten dem Kaiser einen Huldigungseid (Treue- und Unterwerfungsgelöbnis), zahlten Reichssteuern und hatten sich auf Verlangen an der Stellung von Reichstruppen zu beteiligen. Als reichsunmittelbare Städte bildeten sie gemeinsam mit den Freien Städten eines der Reichskollegien am Reichstag.