Territorialherr

der Inhaber über die Herrschaft eines bestimmten Territoriums innerhalb des Heiligen Römischen Reiches, neben Fürsten, Grafen, Freiherren und Rittern gab es bei geistlichen Territorien auch Bischöfe und Äbte. Bei Freien und Reichsstädten übte der Rat der Stadt diese Funktion aus.

Reichsfürst

weltlicher oder geistlicher Inhaber eines unmittelbaren Reichslehens. Die weltlichen Reichsfürsten waren Herzöge bzw. Fürsten; zu den geistlichen Reichsfürsten zählten die Erzbischöfe sowie gefürstete Bischöfe und Äbte und Äbtissinnen. Auf der Fürstenbank des Reichstages saßen aber auch Herrschaftsträger ohne Fürstenrang, weil der Reichsfürstenstand keinen Fürstenrang voraussetzte.

Mitrakrone

die von Kaiser Rudolf II. (1576-1812) als habsburgische Hauskrone eingeführte Mitrakrone dient als wesentliches Symbol des habsburgischen Kaisertums und symbolisiert das Recht des Kaisers, sich bischofsgleicher Insignien zu bedienen. Im Unterschied zur Reichskrone, die nur bei Krönungsakten zum Einsatz kam, war die Hauskrone im Besitz der Habsburger und damit immer verfügbar.

Kurfürstentag

eine Versammlung der Kurfürsten außerhalb des Reichstags an wechselnden Orten zur Beratung interner und Reichsangelegenheiten, zu der im Unterschied zum Fürstentag ausschließlich die Kurfürsten geladen wurden und die vom Reichserzkanzler einberufen wurde.

Kurfürst

Reichsfürst mit in der Goldenen Bulle verbrieftem Recht zur Königswahl im Reich, wodurch den Kurfürsten eine größere Machtstellung als den übrigen Reichsfürsten zukam. Seit 1519 wirkten sie an der Abfassung einer Wahlkapitulation mit, welche die Rechte des Kaisers einschränkte. Sie hatten eine eigene Kurie auf dem Reichstag, hielten Kurfürstentage ab und beharrten auf ihrer Präeminenz, […]

Hochstift

Hochstift bezeichnet den weltlichen Herrschaftsbereich eines Bischofs in seiner Funktion als Reichsfürst, der nicht deckungsgleich mit dem Gebiet seiner Diözese sein muss.

Freie Stadt

Stadt im Heiligen Römischen Reich, die sich selbst verwaltete und die niedere und hohe Gerichtsbarkeit innehatte. Anders als Reichsstädte leisteten freie Städte dem Kaiser keine Huldigung und Heerfolge und zahlten auch keine Reichssteuer. Gemeinsam mit den rechtlich schwächer gestellten Reichsstädten bildeten sie eines der drei Kollegien am Reichstag.

Reichsacht

rechtliche Sanktion gegen Personen sowie Reichsstädte, deren Folge Fried- und Rechtlosigkeit waren. Die Geächteten wurden für vogelfrei erklärt und konnten getötet und ihr Besitz konnte konfisziert werden. In der Frühen Neuzeit wurde die Verhängung der Reichsacht stärker geregelt. Ihre Verhängung setzte einen förmlichen Prozess voraus. Auch Reichsgerichte konnten eine Reichsacht verhängen.

Reichsstadt

Reichsstädte verwalteten sich selbst und hatten die niedere und hohe Gerichtsbarkeit inne. Sie leisteten dem Kaiser einen Huldigungseid (Treue- und Unterwerfungsgelöbnis), zahlten Reichssteuern und hatten sich auf Verlangen an der Stellung von Reichstruppen zu beteiligen. Als reichsunmittelbare Städte bildeten sie gemeinsam mit den Freien Städten eines der Reichskollegien am Reichstag.

Regimentsordnung

schriftliche Verfassung eines Gemeinwesens in der Frühen Neuzeit, welche die Ausübung der konkreten Herrschaftsgewalt regelt, vgl. die Regensburger Regimentsordnungen von 1500 und 1514 mit u.a. der Einsetzung eines Reichshauptmanns oder die Regimentsordnung von 1500 und 1521 für die Reichsregimente.