Freie Stadt

Stadt im Heiligen Römischen Reich, die sich selbst verwaltete und die niedere und hohe Gerichtsbarkeit innehatte. Anders als Reichsstädte leisteten freie Städte dem Kaiser keine Huldigung und Heerfolge und zahlten auch keine Reichssteuer. Gemeinsam mit den rechtlich schwächer gestellten Reichsstädten bildeten sie eines der drei Kollegien am Reichstag.

Reichsacht

rechtliche Sanktion gegen Personen sowie Reichsstädte, deren Folge Fried- und Rechtlosigkeit waren. Die Geächteten wurden für vogelfrei erklärt und konnten getötet und ihr Besitz konnte konfisziert werden. In der Frühen Neuzeit wurde die Verhängung der Reichsacht stärker geregelt. Ihre Verhängung setzte einen förmlichen Prozess voraus. Auch Reichsgerichte konnten eine Reichsacht verhängen.

Reichsstadt

Reichsstädte verwalteten sich selbst und hatten die niedere und hohe Gerichtsbarkeit inne. Sie leisteten dem Kaiser einen Huldigungseid (Treue- und Unterwerfungsgelöbnis), zahlten Reichssteuern und hatten sich auf Verlangen an der Stellung von Reichstruppen zu beteiligen. Als reichsunmittelbare Städte bildeten sie gemeinsam mit den Freien Städten eines der Reichskollegien am Reichstag.

Regimentsordnung

schriftliche Verfassung eines Gemeinwesens in der Frühen Neuzeit, welche die Ausübung der konkreten Herrschaftsgewalt regelt, vgl. die Regensburger Regimentsordnungen von 1500 und 1514 mit u.a. der Einsetzung eines Reichshauptmanns oder die Regimentsordnung von 1500 und 1521 für die Reichsregimente.

Landstadt

Stadt, die den Landesherrn des jeweiligen Territoriums als Stadtherrn hatte und damit reichsmittelbar und nicht reichsunmittelbar war, wie Freie Städte oder Reichsstädte, die Sitz und Stimme im Reichstag besaßen.